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Überprüfung und Berechnung von ALG II,
letzte Änderung ab dem 01.01.2012

Bedarfsberechnung

 Regelleistungen

 §20 SGB II

 Mehrbedarfe

 §21 SGB II

 Unterkunftskosten und  Heizung

 §22 SGB II

 Schwerbehinderung Mehrbedarf

 §28 SGB II



• 
Regelleistungen - Mehrbedarfe - Wohnraum - Unterkunftskosten - Mietstufen - angemessene Mieten - Nebenkosten - Berechnung ALG II

A: Informationen zu R e g e l l e i s t u n g e n:

Folgende Bedarfe für Erwachsene gehen anteilig in die Regelleistung ein:

ca. Betrag Euro
ca.
Anteil in %
 von der Regelleistung erfasster Bedarf
 130,90
 35
 Nahrung, alkoholfreie Getränke
 29,92
  8
 Bekleidung, Schuhe
 29,92
  8
 Wohnung (ohne Mietkosten ), Strom, Warmwasser oder Gas
 26,18
  7
 Möbel, Apparate, Haushaltsgeräte
 14,96
  4
 Gesundheitspflege
 22,44
  6
 Verkehr
 33,66
  9
 Nachrichtenübermittlung
 41,14
 11
 Freizeit, Kultur, Unterhaltung
  3,74
<1
 Bildung
 7,48
  2
 Beherbergungs- und Gaststättenleistungen
 29,92
  8
 Sonstige Waren und Dienstleistungen

370,26

99

(Zwischen)Summe

Die Ausgaben wurden 2008 erfasst. Für 2012 wird eine angenommenene Teuerungsrate fortgeschrieben. Daher beläuft sich die Leistung des Regelbedarfs auf  374,00 Euro  (aufgestockt = 100%).
 
Gültig ab dem 01.01.2012 Die Beträge beziehen sich auf den Regelsatz von 374 Euro. Die prozentualen Euro-Beträge stellen nur einen ungefähren Wert dar.


Prozentsatz und Beiträge der Regelleistung

 Personen
Prozent
satz
Betrag
in €
§
SGB II
 Alleinstehende Personen
100
374.-
20
 Alleinerziehende Personen
100
374.-
20
 Volljährige, deren Partner minderjährig ist
100
374.-
20
 Zwei volljährige Partner in der BG
je 90
337,-
20
 18-25 Jährige im Haushalt der Eltern -
 und ohne Zustimmung des SGB II - 
 Trägers ausgezogene
 80
299.-
20
 Kinder im 15-17 Lebensjahr, sonstige
 Erwerbsfähige Angehörige der BG,
 Personen unter 25 Jahren, die ohne
 Zusicherung des komm. Trägers
 umziehen.
ca.78
287,-
20
 Kinder ab Beginn des 7. Lebensjahres
 bis zur Vollendung des 14.
 Lebensjahres
ca.68
251,-
23
 Kinder bis zur Vollendung des 6.
 Lebensjahres
ca.59
219,-
23
Gültig ab dem 01.01.2012

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B:  Informationen zu:  M e h r b e d a r f e

Mehrbedarf für Schwangere in % vom Regelsatz

Personen
Betrag %

Schwangere ab Beginn der 13. Schwangerschaftswoche

17%

 

Mehrbedarf für Alleinerziehende oder
Empfänger von Sozialgeld
in % vom Regelsatz

 Kinder und Alter
%
§ SGB II
 1 Kind unter 7 Jahren 
36
21
 1 Kind über 7 Jahre
 12
21
 2 Kinder unter 16 Jahren
36
21
 2 Kinder über 16 Jahre
24
21
 3 Kinder, mind. 2 Kinder
 unter 16 Jahren
36
21
 3 Kinder
36
21
 4 Kinder
48
21
 ab 5 Kinder
60
21

 Sozialgeldempfänger:

 
 
 bei erwerbsunfähigen Sozialgeld-
 bezieher mit Schwerbehinderung 
 und dem Merkzeichen "G"  im Ausweis
 17
28
 bei unabweisbarem, laufenden
 und nicht einmaligen Bedarf für
 ALG II oder Sozialgeldempfänger
 (Härtefallregelung)
 tatsächliche
Höhe
 21

 

Mehrbedarf für krankheitsbedingte  Ernährung

 Art der Erkrankung
 Ernährung
 Zulage €
 Niereninsuffizienz
 Eiweißdefinierte Kost
 36,00
 Niereninsuffizienz, Hämodialyse beh.
 Dialysediät
 72,00
 Zöliakie, Sprue
 Glutenfreie Kost
 72,00
 Colitis ulcerosa
 ohne Erläuterung
 36,00
 HIV-Infektion, AIDS
 ohne Erläuterung
 36,00
 Krebs
 ohne Erläuterung
 36,00
 Leberinsuffizienz
 ohne Erläuterung
 36,00
 Morbus Crohn
 ohne Erläuterung
 36,00
 Multiple Sklerose
 ohne Erläuterung
 36,00
Alle Mehrbedarfe müssen gesondert Beantragt werden.
Zum Januar 2012 werden die Beträge für den Mehrbedarf nicht mehr gerundet.

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C:  Informationen zu:  W o h n r a u m

Die Richtwerte für den Wohnraum
sind regional ahängig  . . .

 Personen
Angemessener Wohnraum / m2
Teltow-Fläming
Untermieter
siehe eine Person
1
ca. 50
50
2
ca. 60
65
3
ca. 80
80
4
ca. 90
90
 jede weitere Person
10
10

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D:  Informationen zu:
A n g e m e s s e n e  U n t e r k u n f t s k o s t e n

Die angemessenen Unterkunftskosten richten sich nach dem örtlichen Mietenniveau. Gemeinden ab 10.000 und mehr Einwohnern und die Kreise gehören einer von 6 Mietstufen an. (1 die niedrigste, 6 die höchste Mietstufe)

Das Land Brandenburg vertritt nur 4 Mietstufen.

Mietstufen in Teltow Fläming

Kreis
Mietstufe
ohne die Gemeinden
Teltow-Fläming
II
Jütebog, Ludwigsfelde, Luckenwalde
 
Gemeinde
Mietstufe
Jüterbog
 I
Ludwigsfelde
III
Luckenwalde
II

 

Berechnung der Miete

Mit dem neuen Mietrechner von "ias4you" können Sie die angemessene Miete für den Landkreis Teltow-Fläming berechnen. Um den Rechner nutzen zu können, benötigen Sie "Excel 7" oder höher

Der "Befristete Zuschlag" nach Bezug von ALG I,
ist seit dem 01.01.2011 ersatzlos gestrichen


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Wichtig . . .
für ALG II Antragsteller/innen

___________________________
Auszüge aus dem Sozialgesetzbuch SGB II
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 10.10.2007  I 2329
 
Bedarfsgemeinschaft §7 Abs 3 SGB II
   
Hilfebedürftigkeit§ 9 SGB II
   
Regelleistungen § 20 SGB II
   
Einmalsonderleistungen
§ 23 Abs.3 SGB II
   
Regelleistungen Informationen
   
Mehrbedarfe Informationen
   
Wohnraum Informationen
   
 
§7 Abs 3 SGB II  Bedarfsgemeinschaft

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören:

1.  die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,

2.  die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes,welches das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,

3.  als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen

a)  der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,

b)  der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,

c)  eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebe- dürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so sammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,

d)  die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a)   Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.  länger als ein Jahr zusammenleben,

2.  mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,

3.  Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder

4.  befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

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§ 9 SGB II Hilfebedürftigkeit

(1)  Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht
1.  durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit,
2.  aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält

(2)  Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig.

(3)  Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4)  Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde

(5)  Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

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§ 20 SGB II Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts

(1)  Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben

(2)  Die monatliche Regelleistung beträgt für Personen, die allein stehend oder allein erziehend sind oder deren Partner minderjährig ist, 345 Euro. Die Regelleistung für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft beträgt 80 vom Hundert der Regelleistung nach Satz 1.

(2a)  Abweichend von Absatz 2 Satz 1 erhalten Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Abs. 2a umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres 80 vom Hundert der Regelleistung.

(3)  Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, beträgt die Regelleistung jeweils 90 vom Hundert der Regelleistung nach Absatz 2.

(4)  Die Regelleistung nach Absatz 2 Satz 1 wird jeweils zum 1. Juli eines Jahres um den Vomhundertsatz angepasst, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. Für die Neubemessung der Regelleistung findet § 28 Abs. 3 Satz 5 des Zwölften Buches entsprechende Anwendung. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt jeweils spätestens zum 30. Juni eines Kalenderjahres die Höhe der Regelleistung nach Absatz 2, die für die folgenden zwölf Monate maßgebend ist, im Bundesgesetzblatt bekannt. Bei der Anpassung nach Satz 1 sind Beträge, die nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden.

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§ 23 Abs.3 SGB II Einmalsonderleistungen

(3)  Leistungen für:

1.  Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten

2. Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie

3. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen sind nicht von der Regelleistung umfasst. Sie werden gesondert erbracht. Die Leistungen nach Satz 1 werden auch erbracht, wenn Hilfebedürftige keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Falle kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Hilfebedürftige innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden worden ist. Die Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

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             Initiative ALG II Selbsthilfe e.V. 
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